Per 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten. Organe der Gesellschaft müssen erhöhte Überwachungsfunktionen beachten.
Sanierung und Liquidität
Das neue Aktienrecht fokussiert bei Sanierungsfällen die Liquidität der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat muss die Liquidität der Gesellschaft fortlaufend überwachen. Besteht die begründete Besorgnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, ist der Verwaltungsrat (VR) verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität zu ergreifen und wenn nötig zusätzliche Sanierungsmassnahmen einzuleiten.
Der VR ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, die Bilanz im Überschuldungsfall beim Konkursrichter zu deponieren, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, d.h. spätestens 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann (beachte: die Forderungen der Gläubiger dürfen nicht zusätzlich gefährdet werden).
Anpassung von Statuten und Organisationsreglement
Um alle Vorteile des neuen Aktienrechts (u.a. virtuelle GV usw.) nutzen zu können, müssen die Statuten und ggf. weitere Dokumente der Gesellschaft angepasst werden.
Bestehende Bestimmungen, die dem neuen Aktienrecht widersprechen, bleiben noch bis längstens 1. Januar 2025 in Kraft; müssen aber bis dahin geändert werden.
Informationen von KMU ADMIN - Die Seite des Bundes
Die Reform des Aktienrechts, die im Juni 2020 vom Parlament beschlossen wurde, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen zielen vor allem darauf, die Gründungs- und Kapitalvorschriften flexibler zu gestalten und das Führen von Aktienkapital in Fremdwährungen zu erlauben.
Im Rahmen der Flexibilisierung der Gründungs- und Kapitalvorschriften führt die Reform ein neues Rechtsinstitut ein: das Kapitalband. Diese im Voraus festgelegte Bandbreite erlaubt dem Verwaltungsrat, das Unternehmenskapital in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen. Darüber hinaus ist es von nun an möglich, das Aktienkapital eines Unternehmens in bestimmten Fremdwährungen zu führen. Kryptowährungen sind jedoch ausgeschlossen.
Im Zuge der Reform wurden auch die Bestimmungen zu den übermässigen Vergütungen in das Gesetz aufgenommen. Die Verordnung des Bundesrates gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften ist folglich überholt und wurde aufgehoben.
Neben diesen Neuerungen enthält die Reform auch Bestimmungen zu den Geschlechterrichtwerten für Kaderpositionen in Grossunternehmen und strengere Transparenzregeln für den Rohstoffsektor.
Die Unternehmen haben zwei Jahre Zeit (bis zum 1. Januar 2025), ihre Statuten an das neue Recht anzupassen. Sie müssen diese Veränderungen insbesondere vornehmen, um von dem neuen Kapitalband profitieren zu können.
Quelle
www.kmu.admin.ch