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TVR-Treuhand-Magazin

AHV Revision ab 1.1.2024

Ab 1.1.2024 gibt es einige Neuerungen bei der AHV. Mehr…

Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Für Frauen und Männer gilt das gleiche Referenz­alter. Für Frauen steigt das Rentenalter schrittweise von 64 auf 65, um jeweils 3 Monate pro Jahr. 

Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich noch nichts.
Ab Jahrgang 1961 gilt:
Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate

Ab Jahrgang 1962:
Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate

Ab Jahrgang 1963:
Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate

Ab Jahrgang 1964 und jünger:
Referenzalter 65 Jahre

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren
Frauen und Männer können die Alters­rente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem Referenz­alter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag.    

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Mehr Zeit für das Wichtige im Leben



Neues Erbrecht ab 1.1.2023

Ab 1. Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht. Mehr…

Der Leitgedanken der Revision ist es, den gesetzlichen Rahmen flexibler zu gestalten und an neue gesellschaftliche Realitäten anzupassen. An der gesetzlichen Erbfolge hat sich nichts geändert.  

Mit dem revidierten Erbrecht können Erblasser künftig über einen  grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen - die freie Quote hat sich mit dem neuen Gesetz erhöht.

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Wichtig: Willensvollstrecker für den eigenen Nachlass bestimmen

Erleichtern Sie Ihren Nachkommen die schwere Zeit des Abschieds und Entlasten Sie sie von der Administration.

Mit Ihrer Verfügung einer Willensvollstreckung kann Ihr persönlicher testamentarischer Wunsch rasch und unkompliziert umgesetzt werden.

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Haben Sie gewusst, dass bei einem Todesfall vorab alle Guthaben und Verbindlichkeit blockiert werden können?

Bank sperren oftmals als Erstes alle Konten und warten auf den Nachweis der rechtmässigen Erben.

Dies kann unangenehme Folgen haben, wenn z.B. Rechnungen des Verstorbenen nicht mehr bezahlt oder wichtige Geschäfte nicht erledigt werden können.

Behörden und amtliche Stellen benötigen bei der Prüfung der Erbberechtigten einige Zeit.

Bestimmen Sie in Ihrem Testament einen Willensvollstrecker, der Ihren letzten Willen umsetzt. Er erhält sofort alle notwendigen Vollmachten, kann unmittelbar die Arbeit aufnehmen und Ihren Angehörigen viel Arbeit und Administration abnehmen.

> Mehr zum Thema erfahren


Fügen Sie hier den erweiterten Text ein.
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Ab 1.1.2024: Mwst Erhöhung

Am 25. September 2022 haben die stimmberechtigten Schweizer/Innen über eine Zusatzfinanzierung der AHV abgestimmt. Im Dezember 2022 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der neuen Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 2024 beschlossen. Mehr…
Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze: 
  • Normalsatz 8,1 %
  • Reduzierter Satz 2,6 %
  • Sondersatz für Beherbergung 3,8%.              
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Ab 1. September 2023: Neues Datenschutzgesetz

Mit dem neuen Datenschutzgesetzes (nDSG) ändern sich ab 1.9.2023 wichtige Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten. Unternehmen sollten ihre bestehenden Richtlinien und Datenschutzerklärungen bis zum Inkrafttreten am 1. September 2023 anpassen. Mehr…
Erweiterung des Berufsgeheimnisses
War bisher die Pflicht zur Geheimhaltung von Personendaten auf die Schweigepflicht einzelner Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Ärzte, etc.) beschränkt oder auf die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse des Arbeitgebers beschränkt, sind Arbeitnehmer durch die Neuregelung z.B. auch in Bezug auf die Kunden des Arbeitgebers zur Geheimhaltung verpflichtet. 

Bei Verletzung der Bestimmungen drohen Bussen von bis zu SFr. 250’000.--.

Rasche Umsetzung und Anpassung an das revidierte Datenschutzgesetz!
Das neue Gesetz trat am 1. September 2023 in Kraft. Das DSG sieht keine Übergangsfristen vor. 

Kontaktieren Sie uns, um weiteren Informationen zu den Anpassungen und Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zu erfahren und wie Sie diese umsetzen können.


 

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Ab 1.1.2023: Neues Aktiengesetz

Per 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten. Organe der Gesellschaft müssen erhöhte Überwachungsfunktionen beachten.

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Sa­nierung und Li­qui­dität             

Das neue Aktienrecht fokussiert bei Sanierungsfällen die Liquidität der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat muss die Liquidität der Gesellschaft fortlaufend überwachen. Besteht die begründete Besorgnis einer drohenden Zahlungs­unfähigkeit, ist der Verwaltungsrat (VR) ver­pflichtet, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität zu ergrei­fen und wenn nötig zusätzliche Sanie­rungsmassnahmen einzuleiten. 

Der VR ist nunmehr nicht mehr ver­pflichtet, die Bilanz im Überschuldungs­fall beim Konkursrichter zu deponieren, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, d.h. spätestens 90 Tage nach Vor­liegen der geprüften Zwischenabschlüs­se, behoben werden kann (beachte: die For­derungen der Gläubiger dürfen nicht zusätzlich gefährdet werden).

                                   

An­passung von Sta­tuten und Or­ga­ni­sa­ti­ons­re­gle­ment  

Um alle Vorteile des neuen Aktienrechts (u.a. virtuelle GV usw.) nutzen zu können, müssen die Statuten und ggf. weitere Dokumente der Gesellschaft angepasst werden.

Bestehende Be­stimmungen, die dem neuen Aktienrecht widersprechen, bleiben noch bis längstens 1. Januar 2025 in Kraft; müssen aber bis dahin geändert werden.


Informationen von KMU ADMIN - Die Seite des Bundes

Die Reform des Aktienrechts, die im Juni 2020 vom Parlament beschlossen wurde, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen zielen vor allem darauf, die Gründungs- und Kapitalvorschriften flexibler zu gestalten und das Führen von Aktienkapital in Fremdwährungen zu erlauben.

Im Rahmen der Flexibilisierung der Gründungs- und Kapitalvorschriften führt die Reform ein neues Rechtsinstitut ein: das Kapitalband. Diese im Voraus festgelegte Bandbreite erlaubt dem Verwaltungsrat, das Unternehmenskapital in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen. Darüber hinaus ist es von nun an möglich, das Aktienkapital eines Unternehmens in bestimmten Fremdwährungen zu führen. Kryptowährungen sind jedoch ausgeschlossen.

Im Zuge der Reform wurden auch die Bestimmungen zu den übermässigen Vergütungen in das Gesetz aufgenommen. Die Verordnung des Bundesrates gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften ist folglich überholt und wurde aufgehoben.

Neben diesen Neuerungen enthält die Reform auch Bestimmungen zu den Geschlechterrichtwerten für Kaderpositionen in Grossunternehmen und strengere Transparenzregeln für den Rohstoffsektor.

Die Unternehmen haben zwei Jahre Zeit (bis zum 1. Januar 2025), ihre Statuten an das neue Recht anzupassen. Sie müssen diese Veränderungen insbesondere vornehmen, um von dem neuen Kapitalband profitieren zu können.

Quelle 
www.kmu.admin.ch

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TVR Treuhand AG erhält FINMA Bewilligung als Vermögensverwalter

Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 erteilt die FINMA die Bewilligung als Vermögensverwalterin und bestätigt damit unsere Zulassung vom 7.11.2002 erneut.

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Wir sind stolz, dass unser in mehrwöchiger Arbeit erstelltes, umfangreiches Gesuch zur Tätigkeit als Vermögensverwalterin, nach einer Vorprüfung durch die Aufsichtsorganisation AOOS und im Anschluss durch eine eingehende Prüfung durch die FINMA, am 4. Juli 2022 bewilligt wurde.

Es bestärkt und bestätigt unsere jahrelange gewissenhafte Tätigkeit im Treuhand- und Vermögensverwaltungsbereich. 

Bereits am 7. November 2002 erhielten wir von der FINMA die Bewilligung zur Tätigkeit als direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI).

Im Zuge der gesetzlichen und regulatorischen Anpassungen schlossen wir uns per 8. April 2016 der Selbstregulierungsorganisation SRO Treuhand Suisse an. 

Mit der FINMA-Zulassung tritt anstelle der SRO-Unterstellung diejenige der AOOS

TVR Treuhand AG verbleibt weiterhin Mitglied des Berufs- und Interessenverbandes Treuhand Suisse.

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8.2.2023/cr


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